Ausgliederungsausschuss tagte zum zweiten Mal

Ausgliederung

Am 19. Dezember 2018 traf sich der im November neugegründete Ausgliederungsausschuss des KSC zu seiner zweiten Sitzung im Clubhaus am Wildparkstadion. Auf der Agenda stand diesmal vor allem die mögliche Rechtsform für eine potentielle Ausgliederung.

Wie bereits bei der Premiere begrüßte der Karlsruher SC an diesem Abend über 20 Vertreter verschiedener Interessensgruppen rund um den Verein, um weiter den Prozess einer möglichen Ausgliederung der Profisportabteilung darzustellen und zu diskutieren. Bis Mitte des Jahres soll dann ein Ergebnis feststehen und eine Empfehlung an die Gremien des KSC erfolgen.

Neben Präsident Ingo Wellenreuther und Vizepräsident Günter Pilarsky nahmen Vertreter des Verwaltungs- und Vereinsrates, des Wahlausschusses und des  Ehrenrates, der Geschäftsführer und der Sportdirektor des KSC, Vertreter der organisierten Fanszene (Supporters e.V., Ultras), die Revisoren des Vereins, ein Vertreter des Freundeskreises des KSC e.V., drei weitere Vereinsmitglieder mit besonderen Verdiensten sowie die langjährigen externen Fachberater des Vereins, wie Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüferin an der rund dreistündigen Veranstaltung teil. Außerdem waren drei Berater der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft der Deloitte Sport Business Gruppe dabei.

Deloitte präsentiert Ist-Analyse
Den Auftakt machten Stefan Ludwig und Kim Lachmann von Deloitte mit einer Präsentation des Ist-Zustands der Fußballbranche und einem detaillierten Blick auf die wirtschaftliche Entwicklung des Fußballs im Generellen und des KSC im Speziellen. Herr Ludwig skizierte, dass bei einem Abstieg die Aufwandseite der Bilanz an die neue Erlössituation angepasst werden müsse. Umso wichtiger sei es, durch Partner und Fans Umsatzerlöse auf einem hohen Niveau zu halten. Betrachtet wurden die letzten vier Saisons des KSC und die Aufteilungen der Erträge und Aufwendungen. Deren Entwicklung wurden mit den anderen Teams aus den drei Profiligen verglichen.

Danach wurde die bereits erfolgten Ausgliederungen im deutschen Fußball dargestellt. Bereits 30 von 56 Vereinen in Bundesliga, 2. Bundesliga und 3. Liga haben ihre Struktur von einem klassischen Verein (e.V.) in eine andere Gesellschaftsform gewandelt. Aus finanzieller Sicht würde eine Ausgliederung - egal, ob sofort oder zu einem späteren Zweitpunkt - den Zugang zu neuem Kapital eröffnen und beispielsweise für eine leichtere Akquise von Sponsoren und Investoren sorgen. Dass dabei aber stets die 50+1-Regel beachtet wird, hat der KSC bereits in seiner Satzung festgelegt. Sportlich sei eine Ausgliederung bei der Bindung von Nachwuchsspielern hilfreich. Infrastrukturell könnte sich eine neue Rechtsform positiv auf die Finanzierung und Vermarktungsmöglichkeiten des Stadions auswirken sowie bei der Modernisierung des gesamten Vereinsgeländes helfen.

Stefan Ludwig von Deloitte betonte: „Keine Ausgliederung ist gleich, da gibt es keine exakten Vorschriften. Jeder Verein kann eine für sich passende, individuelle Lösung finden.“


Rechtsanwalt präsentiert Rechtsformen und Empfehlung
Im Anschluss referierte Rechtsanwalt Dr. Markus Schütz über die Motive und Ziele einer Ausgliederung sowie deren mögliche Formen. Rechtsanwalt Dr. Schütz erläuterte die Beseitigung der Rechtsformverfehlung, den Schutz des e.V. vor einer Insolvenz, die Eröffnung von Finanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt sowie die Professionalisierung der Organisationsstruktur als mögliche Ziele einer Ausgliederung. Zudem schilderte er die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Lizenzierungsordnungen wie beispielsweise die Wichtigkeit der „50+1“-Regel sowie dem nötigen Mindestkapital von 1 Million Euro (3. Liga) bzw. 2,5 Millionen Euro (2. Bundesliga und Bundesliga).

Am konkreten Beispiel des KSC stellte Rechtsanwalt Dr. Schütz dann die möglichen Rechtformen dar.

1. KSC als AG: KSC e.V. würde als Aktionär mindestens 50 Prozent + einen weiteren Anteil halten („50+1“-Regel), gegebenenfalls würde es weitere Aktionäre geben – jedoch nur mit maximal 49,99 Prozent Anteilen. Organe: Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung

2. KSC als GmbH: Der KSC e.V. würde als Gesellschafter mindestens 50 Prozent + einen weiteren Anteil halten („50+1“-Regel), gegebenenfalls würde es weitere Gesellschafter geben – jedoch nur mit maximal 49,99 Prozent Anteilen. Organe: Geschäftsführung der GmbH, Beirat bzw.  Aufsichtsrat (optional), Gesellschafterversammlung.

3. KSC als GmbH & Co. KGaA: Eine Komplementär-GmbH, deren Gesellschafter zu 100 Prozent der KSC e.V. wäre, wäre persönlich haftender Gesellschafter der KGaA. Als Kommanditaktionäre kann es den KSC e.V. und gegebenenfalls weitere Aktionäre geben, deren Haftung auf Aktien beschränkt ist. Organe: Geschäftsführung der KGaA = identisch mit der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH, Aufsichtsrat, Hauptversammlung der Kommanditaktionäre, Beirat der GmbH (optional), Gesellschafterversammlung (100 Prozent des KSC e.V. und damit immer Entscheidungs- und Kontrollhoheit beim KSC e.V.)

Präsident Wellenreuther forderte alle Sitzungsteilnehmer auf, mögliche Fragen oder Bedenken vorzutragen. Nichts darf unbeantwortet bleiben. Nachfolgend glich Rechtsanwalt Dr. Schütz die ausgearbeiteten Motive und Ziele der Ausgliederung mit den möglichen Rechtsformen ab. Anschließend sprach er eine Empfehlung für eine GmbH & Co KGaA aus. Alle Mitglieder des Ausschusses schlossen sich dann einstimmig den Ausführungen von Rechtswalt Dr. Schütz an und präferierten ebenfalls die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Eine detaillierte Betrachtung und Ausarbeitung dieser Rechtsform soll auf der nächsten Sitzung am 23. Januar 2019 erfolgen.

Weitere Informationen zur Ausgliederung sowie Fragen & Antworten finden Sie unter ksc.de/ausgliederung.

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